Satzung

Satzung des Sportvereins Zwochau e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Sportverein Zwochau e.V.“, abgekürzt  „SV Zwochau e.V.“.
Sitz des Vereins ist  04509 Zwochau, Sportlerheim. Die Postanschrift lautet  Hallesche Str. 14, 04509 Zwochau. Der “Sportverein Zwochau“ e.V. ist mit seiner Satzung im Vereinsregister des Kreisgerichtes Delitzsch eingetragen.

§2 Vereinszweck
Der “Sportverein Zwochau“ e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Errichtung und Erweiterung von
Sportanlagen und die Unterhaltung/ Bewirtschaftung des Vereinsheimes.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§4 Beitritt
Jede natürliche Person kann unter Anerkennung dieser Satzung dem Verein beitreten. Der Beitritt vollzieht sich durch Unterschrift der Eintrittserklärung. Bei Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

§5 Mitgliedschaft
Der Verein hat:

a) ordentliche Mitglieder

b) Jugendmitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) passive Mitglieder

Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die auf Antrag der Abteilungen von der Mitgliederversammlung ernannt worden sind. Passive Mitglieder sind alle Personen, welche den  „SV Zwochau e.V.“ materiell und finanziell unterstützen.

§6 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Dabei sind die bestehenden Ordnungen zu beachten.
Ordentliche- und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, sie sind wahlberechtigt und antragsbefugt. Zur Wahrnehmung der Interessen der Jugendlichen im Verein wird ein geeignetes Mitglied in den Vorstand gewählt.
§7 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben den Vereinszweck im Sinne dieser Satzung zu fördern. Übernommene Ämter sind gewissenhaft auszuüben.

§8 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung, mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, festgelegt. Der Beitrag kann für Jugendmitglieder und ordentliche Mitglieder in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder und Mitglieder, die ihren
Grundwehrdienst oder Ersatzdienst ableisten. In Härtefällen kann auf Antrag der jeweiligen Abteilung und durch Beschluss des Vorstandes ein Mitglied vorübergehend von der Beitragszahlung befreit werden.

§9 Beitragsfälligkeit
Der Beitrag ist bis zum 15. Tag im Quartal zu zahlen.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluss

Der Austritt vollzieht sich durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugeht, wirksam. Der Ausschluss vollzieht sich mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Vorstandes. Näheres regelt §16 dieser Satzung. Im Voraus gezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.

§11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

§12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr gleichgestellt ist
c) Satzungsänderungen
d) Beschlussfassungen über die Anträge an die Mitgliederversammlung
e) Festsetzung des Vereinsbeitrages
f) Auflösung des Vereins
g) sie beschließt über die Einführung neuer Sportarten

§13 Wahl des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von vier Jahren. Die Wahl des Vorstandes führen ein Wahlleiter und ein Schriftführer durch. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und der anderen Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich in geheimer Wahl. Die Aufstellung der Kandidaten zur Wahl gemäß §15 der Satzung (außer Abteilungsleiter)erfolgt einzeln in offener Abstimmung. Bei Stimmenmehrheit werden die einzelnen Kandidaten auf die Wahlliste gesetzt. Die Abteilungsleiter werden in ihren Bereichen gewählt und sind damit automatisch Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die übrigen Vorstandsmitglieder sind mit Stimmenmehrheit gewählt. Innerhalb des geschäfts-führenden Vorstandes kann keine Person eine Doppelfunktion ausüben. Kann ein Vorstandsamt nicht besetzt werden, oder scheidet vor Ablauf der Wahlzeit ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied zu berufen.

§14 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Nach vorheriger Einladung aller Vereinsmitglieder ist die Mitgliederversammlung mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

§15 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand zusammen. Der Vorsitzende hat Einzelvertretungsbefugnis.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Schatzmeister.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) geschäftsführenden Vorstand
b) Schriftführer
c) Jugendwart
d)  stellvertretender Schatzmeister
e)Vorstandsmitglied für Gemeindearbeit
f) Abteilungsleiter Fußball
g) Abteilungsleiter Kegeln
h) Abteilungsleiter Gymnastik
i) Abteilungsleiter Tischtennis

Auf Beschluss des Vorstandes können bei Vorstandssitzungen Gäste an der Beratung teilnehmen.

§16 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand beschließt über Maßnahmen im Rahmen des Vereinszwecks, insbesondere über Vereinsmittel. Dazu ist ein jährlicher Finanzplan zu erarbeiten und durch den erweiterten
Vorstand zu bestätigen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist verpflichtet, bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich an jedes Mitglied, über die Abteilungsleiter bzw. Vorstandsmitglieder, spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes und über Disziplinarmaßnahmen. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen gegeben ist:

a) grober Verstoß gegen die Zwecke und Ziele des Vereins,
b) erhebliche Schädigung des Ansehens des Vereins,
c) Nichtzahlung des Vereinsbeitrages von mehr als 12 Monaten trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung,
d) erheblicher Verstoß gegen die Vereinsdisziplin oder Vereinskameradschaft.
Vor der Entscheidung über den Ausschuss muss der Vorstand dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Bei leichteren Verstößen, nach a bis d, kann der Vorstand auch Disziplinarmaßnahmen aussprechen.
Das  sind insbesondere:

a) die Entfernung von Mitgliedern bei Veranstaltungen, falls diese den Verlauf stören,
b) das Aussprechen von Sperren gegenüber aktiven Vereinsmitgliedern,
c) die Suspendierung von einem übernommenen Amt.
Durch Beschluss des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn durch eine Unterschriftensammlung mindestens 50% der wahlberechtigten Mitglieder dies verlangen. Der Grund für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Im übrigem gilt die Form der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§17 Geschäftsführung
Die Vertretung des Vereins liegt in der Hand des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Kassenanweisungen sind in jedem Fall mindestens zwei Unterschriften notwendig. Der Schatzmeister oder der Schriftführer sind nur in Verbindung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zeichnungsberechtigt. Beschlüsse des erweiterten und des geschäftsführenden Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

§18 Leitung von Versammlungen und Sitzungen
Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Über alle Sitzungen und
Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.

§19 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die
Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit.

§20 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer müssen ordentliche  Mitglieder sein und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit
Stimmenmehrheit gewählt. Die Kassenprüfer haben, die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und zu prüfen. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres haben sie der
Mitgliederversammlung einen Bericht zu erstatten.

§21 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Satzung ist über die Abteilungsleiter bzw. dem Vorstand jedem Mitglied zugänglich zu machen.

§22 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einberufung ist allen Mitgliedern in der Tagesordnung bekannt zu geben, dass über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll. Der Auflösungsbeschluss ist nur rechtswirksam, wenn er mit Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitgliedergefasst worden ist.Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Zwochau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§23 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Kraft. Änderungen der Satzung treten bei Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit
sofortiger Wirkung in Kraft.